Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 WSG vom 01.11.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 WSG, alle Änderungen durch Artikel 4 USGuSoldGNRG am 1. November 2015 und Änderungshistorie des WSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 7 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Besondere Zuwendung


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten eine besondere Zuwendung. 2 Sie unterliegt dem Kaufkraftausgleich nach dem Bundesbesoldungsgesetz, wenn der Soldat nach § 2 Abs. 2 doppelten Wehrsold erhält. 3 Die Zuwendung ist im Dezember zu zahlen. 4 Wird der Soldat vor dem Dezember entlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder der Berufung zu zahlen. 5 Treten Soldaten aus einem Dienstverhältnis nach Satz 1 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes ein, ist die Zuwendung zu diesem Zeitpunkt zu zahlen.

(2) 1 Die Zuwendung beträgt für jeden im Kalenderjahr der Zahlung geleisteten vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 19,20 Euro, im Übrigen 0,64 Euro je Tag. 2 Ist im ersten Kalenderjahr des freiwilligen Wehrdienstes keine Zuwendung gezahlt worden, ist der in diesem Kalenderjahr geleistete freiwillige Wehrdienst im Folgejahr zu berücksichtigen.

(3) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu, die

1. entlassen werden

a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes,

b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Soldatengesetzes, wenn sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder

c) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder

2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden.

(4) 1 Wird vor Zahlung der Zuwendung ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Wehrdienstes aus einem der in Absatz 3 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. 2 Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Zuwendung.

(5) Ist die Zuwendung gezahlt worden, obwohl sie dem Soldaten nach Absatz 3 nicht zustand, so ist sie in voller Höhe zurückzuzahlen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019)