Änderung § 11 WSG vom 01.11.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2015 geltenden Fassung
§ 11 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für Soldaten, die am 30. Juni 2011 Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten und nicht mit Ablauf dieses Tages entlassen werden, sind bei der Bemessung der besonderen Zuwendung und des Entlassungsgeldes die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdiensttage mit Anspruch auf Wehrsold zu berücksichtigen. 2 Satz 1 gilt für die besondere Zuwendung nur insoweit, als für die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdiensttage nicht bereits eine Zuwendung gewährt wurde.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
 



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