Änderung § 6 WSG vom 01.01.2016

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§ 6 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 6 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Heilfürsorge


(Text alte Fassung)

Den Soldaten wird unentgeltlich truppenärztliche Versorgung gewährt. Dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Abs. 7 des Soldatengesetzes. Hierbei erhalten Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz, wenn diese günstiger sind.

(Text neue Fassung)

1 Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt. 2 § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3 Bei Wehrdienst nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche Versorgung nur zu Beseitigung akuter Zustände sowie zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt, es sei denn, es handelt sich um die Behandlung der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung.




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