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Synopse aller Änderungen des WSG am 01.01.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2011 durch Artikel 5 des WehrRÄndG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WSG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeine Vorschrift
§ 2 Wehrsold
§ 3 Verpflegung
§ 4 Unterkunft
§ 5 Dienstbekleidung
§ 6 Heilfürsorge
§ 7 Besondere Zuwendung
§ 8 Abfindung bei Wehrdienst von nicht länger als drei Tagen
§ 8a Leistungszuschlag bei Wehrübungen
§ 8b Reserveunteroffizierzuschlag
§ 8c Wehrdienstzuschlag
§ 8d Mobilitätszuschlag
§ 8e Verpflichtungszuschlag
§ 8f Auslandsverwendungszuschlag
§ 8g Besondere Vergütung
§ 8h Reserveoffizierzuschlag
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 8i Weiterverpflichtungsprämie
§ 9 Entlassungsgeld
§ 10 Verwaltungsvorschriften
§ 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 8g Abs. 1)
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8i (neu)




§ 8i Weiterverpflichtungsprämie


vorherige Änderung

 


(1) Soldaten, deren für den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes festgesetzte Dienstzeit im Jahr 2011 endet und die sich im Jahr 2011 verpflichten, weiterhin freiwillig Wehrdienst zu leisten, erhalten eine Prämie in Höhe von 100 Euro für jeden angefangenen Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird.

(2) Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1 entsteht mit dem ersten Tag der zusätzlich festgesetzten Dienstzeit. Die Prämie wird in einer Summe mit dem Wehrsold gezahlt.

(3) Die Prämie steht Soldaten nicht zu, die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstunfähigkeit entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. Wird vor Zahlung der Prämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Wehrdienstes aus einem der in Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Prämie.

(4) Die Prämie ist zurückzuzahlen, wenn der Wehrdienst vor Ablauf der zusätzlich festgesetzten Dienstzeit aus einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Gründe endet. Dabei ist dem Soldaten der Teil der Prämie zu belassen, der auf jeden angefangenen Kalendermonat tatsächlich geleisteter zusätzlicher Dienstzeit entfällt.