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Anlage I Kapitel VIII L III - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage I Kapitel VIII L III Sachgebiet L - Förderung der Vermögensbildung


Anlage I Kapitel VIII L III hat 1 frühere Fassung

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
(nicht mehr anzuwenden)

2.
Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 23. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2327)

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von Anlage I Kapitel VIII L III Einigungsvertrag

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.01.2013Artikel 1 Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag
vom 21.01.2013 BGBl. I S. 91

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.