Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:
- 1.
- Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649)
- a)
- In § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 wird jeweils Satz 2 gestrichen.
- b)
- In § 6 Abs. 5 werden folgende Nummern angefügt:
"4.
Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet bei der Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt haben oder
- 5.
- Personen, die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."
- 2.
- Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899)
In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfüllt bei Personen,
- 1.
- die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dort Aufgaben im Sinne des § 1 dieser Verordnung wahrgenommen haben oder
- 2.
- eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder begonnen haben und sie danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."