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Anlage I Kapitel XI C III - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage I Kapitel XI C III Sachgebiet C - Luftfahrt


Anlage I Kapitel XI C III hat 1 frühere Fassung

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgenden Maßgaben:

a)
Die §§ 33 bis 56 finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingetreten sind.

b)
(nicht mehr anzuwenden)

2.
-
4. (nicht mehr anzuwenden)





 

Frühere Fassungen von Anlage I Kapitel XI C III Einigungsvertrag

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 109 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.