Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage I Kapitel XI G II - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
|

Anlage I Kapitel XI G II Sachgebiet G - Allgemeine verkehrliche Bestimmungen



Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:

1.
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100)

a)
Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 4 auch für die Grunderneuerung, soweit die Förderung des Vorhabens vor dem 1. Januar 1996 begonnen hat. Dabei gilt bei Verkehrswegen nach Nummer 2 nicht die Beschränkung auf Verdichtungsräume oder zugehörige Randgebiete sowie die Führung auf besonderem Bahnkörper."

b)
In § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie in § 6 Abs. 2 Satz 5 wird jeweils nach dem Wort "Zonenrandgebiet" eingefügt:

"und in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen".

c)
§ 10 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes sind bis zu einem Betrag von 3.280 Millionen Deutsche Mark jährlich zu verwenden:

1.
90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702) ergibt,

2.
90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung steht.

(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 kann der Bundesminister für Verkehr einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Benehmen mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, für Forschungszwecke in Anspruch nehmen. Im übrigen sind die Mittel zu verwenden

1.
zu 75,8 vom Hundert für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein,

2.
zu 24,2 vom Hundert für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.

Je 50 vom Hundert dieser Mittel entfallen auf Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Satz 1 und auf die sonstigen Vorhaben nach § 2 Abs. 1 und § 11. Eine notwendige Veränderung oder Verlegung anderer Verkehrswege im Zusammenhang mit einem Vorhaben nach § 2 gilt dabei als Teil dieses Vorhabens. Aus den Mitteln für sonstige Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 und § 11 kann

1.
den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein vorab ein Betrag von bis zu 100 Millionen Deutsche Mark,

2.
den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vorab ein Betrag von bis zu 50 Millionen Deutsche Mark

entsprechend ihren Anteilen nach § 6 Abs. 2 für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe dieser Beträge bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Benehmen mit den Ländern."

d)
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

§ 2 Abs. 1 und 2, die §§ 3, 4, 9, 10 Abs. 2 sowie die §§ 12 und 14 gelten sinngemäß."

bb)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3."

e)
§ 12 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

"(4) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung."