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Anlage II Kapitel IV A II - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage II Kapitel IV A II



Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:

1.
Das Gesetz über die Staatsbank Berlin vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 504)

a)
§ 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

"(4) Das Grundkapital der Bank steht der Deutschen Demokratischen Republik zu. § 13 bleibt unberührt. Nach Herstellung der Einheit Deutschlands gilt für die Zuordnung des Grundkapitals Artikel 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages."

b)
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird der letzte Spiegelstrich gestrichen.

bb)
Nummer 2 wird gestrichen.

cc)
Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.

dd)
In Nummer 6 werden nach dem Wort "Kreditinstituten" die Worte ", insbesondere des Sparkassensektors" angefügt.

c)
§ 7 wird aufgehoben

d)
§ 13 wird wie folgt gefaßt:

"(1) Der Minister der Finanzen kann zur Ausführung des Artikels 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen bedarf, das Vermögen der Bank als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Rechtsträger (Rechtsträger) oder Teile des Vermögens der Bank, jeweils als Gesamtheit, ggf. ohne Abwicklung auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen. Bei Teilübertragungen sind in der Verordnung oder in einer ihren Bestandteil bildenden Anlage die jeweils auf jeden übernehmenden Rechtsträger übergehenden Gegenstände und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden nach der Verordnung Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung nicht erfaßt, so ist dieser Teil des Vermögens abzuwickeln.

(2) Vor dem Erlaß der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Bank und der beteiligten Rechtsträger zu hören.

(3) Die Übertragung wird am Ende des Tages nach der Verkündung der Verordnung im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik wirksam. Das Vermögen der Bank geht einschließlich der Verbindlichkeiten, ggf. nach Maßgabe der in der Verordnung oder in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der Verordnung bezeichneten Rechtsträger über. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht. Bei einer Übertragung des gesamten Vermögens erlischt die Bank. Auf Grund der Übertragung werden keine Steuern erhoben."

e)
Nach § 13 wird folgender § 13a angefügt:

"§ 13a

Nach Herstellung der Einheit Deutschlands tritt § 13 außer Kraft; die Zuständigkeiten gemäß § 6 Abs. 2 Nr 1, 2 und 3, §§ 8, 10 Abs. 2 und § 12 gehen auf den Bundesminister der Finanzen über."