Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Maßgabe in Kraft:
§ 6 Abs. 2 des Statistikgesetzes der DDR vom 20. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1004) nur insoweit als die nachstehenden in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Erhebungen nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des
Bundesstatistikgesetzes unter Berücksichtigung von § 2 der Anlage I des Vertrages Kapitel XVIII Abschnitt II bis spätestens zum 30. Juni 1991 abgeschlossen sein müssen:
- 1.
- für das Jahr 1990
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- Berufstätigenerhebung
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- Kostenstrukturerhebung des produzierenden Handwerks
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- Kostenstrukturstatistik - Dienstleistungen
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- Viehbestände und deren Reproduktion
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- Kostenstrukturerhebung in Landwirtschaftsbetrieben,
- 2.
- für das 4. Quartal 1990
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- Statistik des Haushaltsbudgets (laufende Wirtschaftsrechnung)
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- Erhebungen über Arbeitskräfte, Einkommen, Arbeitszeiten
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- Totalerhebung der Produktion nach Erzeugnissen
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- Kostenstrukturerhebung der Industrie
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- Abrechnung fertiggestellter Wohnungen
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- Kostenstrukturerhebung im Baugewerbe und Verkehr
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- Kostenstrukturstatistik des Binnenhandels und des Gastgewerbes
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- Bruttoanlageninvestitionen
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- Marktproduktion tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse
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- Finanzerhebung landwirtschaftlicher Betriebe.