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Anlage II Kapitel XIX B III - Einigungsvertrag (EV k.a.Abk.)

V. v. 31.08.1990 BGBl. II S. 885, 889, 1360; zuletzt geändert durch § 11 V. v. 15.08.2022 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Anlage II Kapitel XIX B III Sachgebiet B - Recht der Soldaten



Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:

1.
§ 29 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 und Abs. 4 des Wehrdienstgesetzes vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221) in Verbindung mit dem Beschluß über die Musterung und Einberufung zum Wehrdienst sowie die Entlassung aus dem Wehrdienst im 1. Halbjahr 1990 vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 8 S. 44)

mit folgender Maßgabe:

Diese Bestimmungen gelten für die Wehrpflichtigen, die als Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts Grundwehrdienst leisten.

2.
Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) in der Fassung vom 15. August 1990

mit folgenden Maßgaben:

a)
Die Bundesregierung wird bis zum 30. September 1992 ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Leistungen auf die Angemessenheit im Verhältnis zu den Regelungen in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes zu überprüfen und neu festzusetzen. Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, bis zum 30. September 1992 die Leistungen der Entwicklung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet entsprechend den dort geltenden Regelungen im zivilen öffentlichen Dienst durch Rechtsverordnung anzupassen.

b)
Die Regelungen über Einmalzahlungen im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Wehrdienst in Abschnitt 901 in Verbindung mit Abschnitt 912 finden bis zum 31. Dezember 1990 Anwendung. Soweit Wartegeld oder Übergangsgeld nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 §§ 2 und 7 gezahlt worden ist, ist es auf die Einmalzahlungen anzurechnen. Laufende Übergangszahlungen nach Abschnitt 901 in Verbindung mit Abschnitt 922 oder 923 sind ausgeschlossen.

3.
Mutterschutzregelungen für weibliche Soldaten der Nationalen Volksarmee auf der Grundlage der DV 010/0/007 Urlaub, Ausgang, Dienstbefreiung - Urlaubsvorschrift - vom 12. April 1990

mit folgender Maßgabe:

Die Mutterschutzregelung gilt bis zum 31. Dezember 1990.

4.
§ 27 Abs. 1 des Wehrdienstgesetzes vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221) in Verbindung mit Ordnung Nr. 064/9/001 des Ministers für Abrüstung und Verteidigung über die Verpflegung in der NVA - Verpflegungsordnung - vom 24. Juni 1990

mit folgenden Maßgaben:

Es gelten die Festlegungen über die Zahlung des Verpflegungsgeldes an die Zeit- und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee; die Regelung findet nur auf den in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B, Recht der Soldaten, Abschnitt II Nummer 2 §§ 3 bis 7 genannten Personenkreis Anwendung.