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Änderung Anlage I Kapitel III B III Einigungsvertrag vom 25.04.2006

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Anlage I Kapitel III B III a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Anlage I Kapitel III B III n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch § 1 Art 208 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel III B III Sachgebiet B - Bürgerliches Recht


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. bis 4.

(nicht mehr anzuwenden)

5.
(nicht mehr anzuwenden)

6. Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgenden Maßgaben:

a) (nicht mehr anzuwenden)

b) Schiffsregister- oder Schiffsbauregisterblätter, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Bestimmungen als Register geführt werden, gelten als Register im Sinne der Schiffsregisterordnung.

c) Für ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eingetragenes Schiff ist auf Antrag eine neue Schiffsurkunde auszustellen; § 63 der Schiffsregisterordnung gilt auch hier. Für die erstmalige Ausstellung dieser neuen Urkunde werden keine Kosten erhoben. Soweit in die Schiffsurkunden aufzunehmende Angaben in einem Registerblatt nach Buchstabe b nicht enthalten sind, können sie in den Schiffsurkunden weggelassen oder durch im Register verzeichnete vergleichbare Angaben ersetzt werden.

d) Wasserfahrzeuge, Geräte und Schiffsbauwerke, die nach den vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften in das Register eingetragen worden sind, können auch dann eingetragen bleiben, wenn sie nicht zu den Seeschiffen im Sinne des § 3 Abs. 2, erster Halbsatz der Schiffsregisterordnung oder nicht zu den nach § 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung eintragungsfähigen Binnenschiffen gehören oder als Schiffsbauwerk nicht die Voraussetzungen des § 66 der Schiffsregisterordnung erfüllen; in diesem Fall sind die Vorschriften über eingetragene Schiffe oder eingetragene Schiffsbauwerke entsprechend anzuwenden.

e) Im übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nr. 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben entsprechend. Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Beschwerdeverfahren sind an das zur Entscheidung über die Beschwerde nunmehr zuständige Gericht abzugeben.

7. (nicht mehr anzuwenden)

8. Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198) mit der Maßgabe, daß dieses Gesetz nur auf solche Produkte anwendbar ist, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach in Verkehr gebracht worden sind.


(Text neue Fassung)

1. bis 8. (nicht mehr anzuwenden)

9. Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142),

und

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten Fassung

jeweils mit folgenden Maßgaben:

a) Die Vorschriften dieser Gesetze sind auf Verfahren, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet bereits eingeleitet sind, nicht anzuwenden. Solche Verfahren sind auf der Grundlage des bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Rechts abzuschließen.

b) Die Wirkung einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgten Todeserklärung bestimmt sich nach dem bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Recht.

10. Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513),

mit folgenden Maßgaben:

a) Artikel 233 §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung.

b) Für die Übertragung und die Aufhebung von Hypotheken, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestanden, gelten die Vorschriften des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken mit der Maßgabe, daß zur Aufhebung die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich ist. Die Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes über den Verzicht auf die Hypothek sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.

vorherige Änderung

11. Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), mit folgenden Maßgaben:

a) §§ 1
bis 21 und §§ 28 bis 37 des Ehegesetzes gelten nicht für Ehen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind. Die Wirksamkeit solcher Ehen bestimmt sich nach dem bisherigen Recht.

b) Ist nach dem bisherigen Recht eine Ehe nichtig, so bestimmen sich die Folgen der Nichtigkeit nach den §§ 23 bis 26 des Ehegesetzes. Dies gilt nicht, wenn eine Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts für nichtig erklärt worden ist.

c) Ist eine Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts für nichtig erklärt worden, so bestimmen sich die Folgen der Nichtigkeit nach dem bisherigen Recht. Für den Anspruch auf Unterhalt gelten die Vorschriften über den Unterhalt von Ehegatten, deren Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, entsprechend. Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht, wenn der Berechtigte die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat.

d) Ist ein Ehegatte vor dem Wirksamwerden des Beitritts für tot erklärt worden, so bestimmt sich die Beendigung der Ehe nach dem bisherigen Recht. Ist der andere Ehegatte eine neue Ehe eingegangen und ist diese vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden, weil der für tot erklärte Ehegatte noch lebte, so bestimmt sich ein Wiederaufleben der durch die Todeserklärung beendeten Ehe nach dem bisherigen Recht.

12. Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), mit folgender Maßgabe:

Artikel 234 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.

13. Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 1261), mit folgender Maßgabe:

Artikel 234 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.

14. Haftpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145) mit der Maßgabe, daß dieses Gesetz nur auf solche Schadensereignisse anwendbar ist, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach eingetreten sind.




11. bis 14. (nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)