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Synopse aller Änderungen Einigungsvertrag am 07.12.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Dezember 2006 durch Artikel 5 des 2. BMIBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie EV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2674
(Textabschnitt unverändert)

Anlage I Kapitel II A III Sachgebiet A - Staats- und Verfassungsrecht


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1989 (BGBl. I S. 327)

mit folgenden Maßgaben:

a) Die Frist nach § 2 Abs. 2 beginnt für die beim Präsidenten der Volkskammer gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über Parteien und andere politische Vereinigungen - Parteiengesetz - vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904), registrierten Parteien mit dem Wirksamwerden des Beitritts.

b) Die nach § 2 Abs. 4 des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim Präsidenten der Volkskammer hinterlegten Unterlagen werden innerhalb von zwei Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts an den Bundeswahlleiter übermittelt.

c) Die Parteien, die auf dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehen, haben innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden des Beitritts ihre Satzungen an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

d) Während der in Buchstabe c) genannten Frist werden die nach § 2 Abs. 4 des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim Präsidenten der Volkskammer am 1. Mai 1990 registrierten anderen politischen Vereinigungen hinsichtlich der Teilnahme an Wahlen Parteien gleichgestellt.


(Text neue Fassung)

1. (nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel II B III Sachgebiet B - Verwaltung


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) geändert durch Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749),

mit folgenden Maßgaben:

a) Für die Ausführung von Landesrecht durch die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder gilt dieses Gesetz, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ihrer Behörden landesrechtlich nicht durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992.

b) § 96 ist entsprechend anzuwenden.

c) Das Gesetz gilt nicht für Verfahren der Grundbuchämter nach der Grundbuchordnung oder anderen grundbuchrechtlichen Vorschriften.




1. (nicht mehr anzuwenden)

2. Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163),

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Bestellung der Standesbeamten

Die nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Personenstandswesen (Personenstandsgesetz) der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Dezember 1981 (GBl. I Nr. 36 S. 421) für die Standesämter und Urkundenstellen bestellten Leiter und deren Stellvertreter werden Standesbeamte im Sinne des Gesetzes. Einer neuen Bestellung nach § 53 bedarf es nicht.

b) Wahrnehmung der standesamtlichen Aufgaben durch die Urkundenstellen

Abweichend von § 51 obliegt den nach § 6 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Urkundenstellen bei den Kreisen bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung die Fortführung der an sie abgegebenen Personenstandsbücher. Für die Erfüllung der Aufgabe durch die Kreise gilt § 51 entsprechend. Die nach § 1 den Standesbeamten obliegende Führung der Personenstandsbücher wird in den Urkundenstellen von den Leitern der Urkundenstellen und deren Stellvertretern (Buchstabe a) wahrgenommen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Fortführung und die Benutzung der Personenstandsbücher sowie für die Beglaubigung und Beurkundung von Erklärungen gelten für die Urkundenstellen entsprechend.




a) (nicht mehr anzuwenden)

b) (nicht mehr anzuwenden)

c) Fortführung der bis zum Beitritt angelegten Personenstandsbücher und Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Büchern.

aa) Für die Fortführung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet angelegten Personenstandsbücher durch die Standesbeamten und die Urkundenstellen gelten die Vorschriften des Gesetzes entsprechend. Die danach dem Personenstandseintrag beizuschreibenden Randvermerke sind auf der Rückseite des Eintrags als Vermerk aufzunehmen. Hinweise zu den Einträgen werden auf der Vorderseite unterhalb der Beurkundung eingetragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

bb) Soweit die Personenstandseinträge die in den §§ 11, 21 und 37 vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Personenstandsbüchern sind die in § 62 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1388), bezeichneten Vordrucke E, E 1, E 2, F und G (Anlagen 23 bis 27 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) zu benutzen. In diese Personenstandsurkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Personenstandseintrag ergeben. Außerdem können von den Personenstandseinträgen entsprechend § 61 a Abs. 1 beglaubigte Abschriften gefertigt werden, welche die Vorderseite des Eintrags ohne die Hinweise und die Rückseite des Eintrags wiedergeben. Sie sind mit "Beglaubigte Abschrift aus dem ...buch des Standesamts ..." zu bezeichnen und mit dem sich aus den Vordrucken Ax, Bx und Cx (Anlagen 16 bis 18 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) ergebenden Übereinstimmungsvermerk zu versehen.



bb) Soweit die Personenstandseinträge die in den §§ 11, 21 und 37 vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten, ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus diesen Personenstandsbüchern sind die in § 62 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1388), bezeichneten Vordrucke E, E 1, E 2, F und G (Anlagen 23 bis 27 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) zu benutzen. In diese Personenstandsurkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Personenstandseintrag ergeben. Außerdem können von den Personenstandseinträgen entsprechend § 61 a Abs. 1 beglaubigte Abschriften gefertigt werden, welche die Vorderseite des Eintrags ohne die Hinweise und die Rückseite des Eintrags wiedergeben. Sie sind mit 'Beglaubigte Abschrift aus dem ...buch des Standesamts ...' zu bezeichnen und mit dem sich aus den Vordrucken Ax, Bx und Cx (Anlagen 16 bis 18 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) ergebenden Übereinstimmungsvermerk zu versehen.

cc) Für diese Personenstandsbücher sind Zweitbücher (§ 44) nicht anzulegen.

d) Standesamt I in Berlin

vorherige Änderung nächste Änderung

aa) An die Stelle der Bezeichnung "Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West)" tritt die Bezeichnung "Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin".



aa) An die Stelle der Bezeichnung 'Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West)' tritt die Bezeichnung 'Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin'.

bb) Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin ist zuständig

aaa) für die Fortführung und Benutzung der nach § 19 des Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - angelegten Personenstandsbücher,

bbb) für die Fortführung und Benutzung der nach § 22 des Gesetzes über die konsularische Tätigkeit der Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Konsulargesetz - vom 21. Dezember 1979 (GBl. I Nr. 45 S. 464) von den Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik angelegten und an das Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - abgegebenen Personenstandsbücher,

ccc) für die Führung und Benutzung der Sammlung beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - von Personenstandsbüchern, Standesregistern und Personenstandsurkunden aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht tätig ist (entsprechend § 72 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes),

ddd) für die Führung der beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - hinterlegten Beschlüsse über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit (§ 21 des Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik). Von den Beschlüssen können Auszüge oder beglaubigte Abschriften erteilt werden.

Für die Fortführung und Benutzung der Personenstandsbücher gilt Buchstabe c entsprechend.

cc) Ist ein Personenstandsfall bei einem Standesbeamten in der Bundesrepublik Deutschland und nach § 19 des Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik - oder bei einem Standesamt in der Deutschen Demokratischen Republik und nach § 41 beim Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) beurkundet worden, so ist - nach einem Abgleich und etwaiger Berichtigung oder Ergänzung der Einträge - nur der Personenstandseintrag bei dem für die Erstbeurkundung zuständigen Standesbeamten fortzuführen. Dem nicht mehr fortzuführenden Eintrag beim Standesbeamten des Standesamts I in Berlin wird hierüber ein Vermerk beigeschrieben.

dd) Familienbücher, für deren Fortführung nach § 13 Abs. 3 der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig ist, weil die Ehegatten ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, sind an den nach § 13 zuständig werdenden Standesbeamten abzugeben, sobald dessen Zuständigkeit bekannt wird.

e) Anlegung des Familienbuchs auf Antrag

Das Familienbuch ist auf Antrag unter den in § 15a Abs. 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen auch dann anzulegen, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 1957 vor einem Standesbeamten in der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354),

mit folgender Maßgabe:

Die Aufenthaltsrechte, die nicht von Artikel 1 § 94 erfaßt werden, werden in die entsprechenden Aufenthaltsgenehmigungen nach Artikel 1 § 5 überführt.

4. Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976 (BGBl. I S. 1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1989 (BGBl. I S. 881),

mit folgenden Maßgaben:

a) Aufenthaltsgenehmigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 149) sind Aufenthaltserlaubnisse im Sinne dieser Verordnung.

b) § 5 Abs. 5 findet ab 1. Januar 1991 Anwendung.

5. Gebührenverordnung zum Ausländergesetz vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2840),

mit folgenden Maßgaben:

a) §§ 1 und 2 Abs. 1 finden keine Anwendung.

b) § 2 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 1990 auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, Aufenthaltsgenehmigungen und Aufenthaltsberechtigungen nach § 2 der Ausländeranordnung vom 28. Juni 1979 (GBl. I Nr. 17 S. 154) entsprechende Anwendung.

6. Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 3362),

mit folgender Maßgabe:

Bei Asylverfahren, die bei Behörden, auch in Beschwerdeinstanzen, der Deutschen Demokratischen Republik anhängig sind, werden die Asylanträge an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgegeben und die Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

7. Paßgesetz und Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537),

mit folgender Maßgabe:

Ein zur Personenfeststellung bestimmter Ausweis der Deutschen Demokratischen Republik ist längstens bis zum 31. Dezember 1995 gültig.

8. Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548),

mit folgender Maßgabe:

Ein zur Personenfeststellung bestimmter Ausweis der Deutschen Demokratischen Republik ist längstens bis zum 31. Dezember 1995 gültig.

9. Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1990 (BGBl. I S. 823),

mit folgender Maßgabe:

Radio Berlin International wird aufgelöst; die von ihm benutzten Frequenzen stehen den Bundesrundfunkanstalten zur Verfügung.




3. - 9. (nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel II D III Sachgebiet D - Kriegsfolgenrecht


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247),

mit folgenden Maßgaben:

a) Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ausschließlich auf Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3
und Abs. 3 Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 dort ständigen Aufenthalt begründet haben.

b) Erbrachte Leistungen für Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 in dem Gebiet, in dem das Bundesvertriebenengesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.

c) Für die Pflege des Kulturgutes und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach § 96 bleiben die unter a) bezeichneten Stichtage außer Betracht.

2. Verteilungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,

mit folgender Maßgabe:

Bis zur Festlegung eines neuen Verteilungsschlüssels durch den Bundesrat wird den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern zusammen schrittweise ein Anteil bis zu 20 vom Hundert der Aussiedler zugewiesen, der im Verhältnis der Bevölkerungszahl dieser Länder aufzuteilen ist. Dabei müssen Leistungskraft und Lebensverhältnisse in den beitretenden Ländern berücksichtigt werden.




1. und 2. (nicht mehr anzuwenden)

3. Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Für einen Gewahrsam in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten findet das Gesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nur auf Personen Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 dort ständigen Aufenthalt begründet haben.

b)
(nicht mehr anzuwenden)



a) und b) (nicht mehr anzuwenden)

c) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 über die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgeführten Maßgaben.

d) Erbrachte Leistungen für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 in dem Gebiet, in dem das Häftlingshilfegesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.

4. Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247),

mit folgenden Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist § 230 Abs. 2 Nr. 1 nur anzuwenden auf Personen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 ihren ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet genommen haben.



a) (nicht mehr anzuwenden)

b) § 6 Abs. 4, §§ 305, 306, 308 bis 311 sowie § 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz 2 und § 316 Abs. 1 Satz 1 sind in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(Buchstabe b) nicht mehr anzuwenden in Bezug auf § 6 Abs. 4, §§ 309, 313, 314 und 316 des Lastenausgleichsgesetzes)

c) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt für Antragsteller mit ständigem Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet das zuständige Ausgleichsamt.

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398),

mit folgender Maßgabe:

In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 nur anzuwenden auf Personen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 ihren ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet genommen haben; diesen Personen werden nur die Leistungen des Abschnitts I des Gesetzes gewährt.




5. (nicht mehr anzuwenden)

Anlage I Kapitel XVIII A II


vorherige Änderung nächste Änderung

Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:

1. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den übergeleiteten Rechtsvorschriften, die eine Bundesstatistik als Repräsentativerhebung anordnen, die Zahl der in die Erhebung einzubeziehenden Einheiten dem erweiterten Geltungsbereich anzupassen.

2. Zur Einführung statistischer Rechtsvorschriften auf dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelten die folgenden Bestimmungen:





§ 1

Der jeweils zuständige Bundesminister wird ermächtigt, für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den übergeleiteten Rechtsvorschriften, die eine Bundesstatistik anordnen, zur Anpassung des statistischen Berichtswesens in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Erhebungen oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, Berichtszeiträume, Berichtszeitpunkte oder Erhebungstermine zu verschieben sowie die Periodizität, die Berichtswege oder den Kreis der zu Befragenden zu verändern.





§ 2

Weiterverwendung von Hilfsmerkmalen

Soweit bei den bisherigen statistischen Erhebungen auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von den statistischen Rechtsvorschriften des Bundes abweichende Hilfsmerkmale, Ordnungsnummern und laufende Nummern verwendet worden sind, dürfen sie nach Wirksamwerden des Beitritts weiterverwendet werden, wenn

a) ohne sie die übergeleiteten Rechtsvorschriften, die eine Bundesstatistik anordnen, nicht durchgeführt oder

b) die statistische Aufbereitung und Auswertung vorhandenen statistischen Materials nicht abgeschlossen

werden können. In den Fällen des Buchstaben a) sind die in Satz 1 genannten Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt durch die den statistischen Rechtsvorschriften des Bundes entsprechenden Daten zu ersetzen und zu löschen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1992. In den Fällen des Buchstaben b) sind die Daten nach Abschluß der Auswertung zu löschen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1994.





§ 3

Gemeinsames Statistisches Amt

(1) Das Statistische Amt der Deutschen Demokratischen Republik wird mit dem Wirksamwerden des Beitritts bis spätestens zum 31. Dezember 1992 als gemeinsames Statistisches Amt der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder weitergeführt, soweit es Aufgaben wahrnimmt, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Es ist insoweit innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums zum frühestmöglichen Zeitpunkt in entsprechende Einrichtungen der Länder zu überführen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für das Datenverarbeitungszentrum Statistik des Statistischen Amtes der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe, daß es bis zum 31. Dezember 1992 von den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern einschließlich des Bereichs weitergeführt wird, in dem Aufgaben wahrgenommen werden, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Soweit Aufgaben des Bundes wahrgenommen werden, beteiligt sich der Bund anteilig an den Kosten. Das Datenverarbeitungszentrum Statistik ist mit dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt aufzulösen, sofern nicht die genannten Länder beabsichtigen, es als gemeinsame Einrichtung fortzuführen.




(nicht mehr anzuwenden)

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage I Kapitel XIX A III Sachgebiet A - Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen


Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1. Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

(1) Für die beim Wirksamwerden des Beitritts in der öffentlichen Verwaltung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich des Teils von Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, beschäftigten Arbeitnehmer gelten die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts für sie geltenden Arbeitsbedingungen mit den Maßgaben dieses Vertrages, insbesondere der Absätze 2 bis 7, fort. Diesen Maßgaben entgegenstehende oder abweichende Regelungen sind nicht anzuwenden. Die für den öffentlichen Dienst im übrigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen gelten erst, wenn und soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren. 1)

(2) Soweit Einrichtungen nach Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages ganz oder teilweise auf den Bund überführt werden, bestehen die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer nach Absatz 1 zum Bund; Entsprechendes gilt bei Überführung auf bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Arbeitsverhältnisse der übrigen Arbeitnehmer ruhen vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts 2) an. Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach Satz 2 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein monatliches Wartegeld in Höhe von 70 vom Hundert des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der letzten sechs Monate; einmalige oder Sonderzahlungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Der Arbeitgeber fördert in Zusammenarbeit mit der Arbeitsverwaltung die für eine Weiterverwendung gegebenenfalls erforderlichen Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen. Wird der Arbeitnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten, gegebenenfalls in einem anderen Verwaltungsbereich, weiterverwendet, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieser Frist; hat der Arbeitnehmer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das 50. Lebensjahr vollendet, beträgt die Frist neun Monate. Während der Ruhenszeit anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen oder Lohnersatzleistungen sind auf das monatliche Wartegeld anzurechnen, soweit die Summe aus diesen Einnahmen und dem Wartegeld die Bemessungsgrundlage des Wartegeldes übersteigt. Unabhängig von Satz 1 und Satz 5 endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Rentenalters.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Arbeitnehmer bei Einrichtungen, die Aufgaben der Länder, des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91b des Grundgesetzes wahrnehmen.

(4) (weggefallen)

(5) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer

1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder

2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war

und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint.

(6) Die Kündigung nach den Absätzen 4 und 5 kann auch in den Fällen der Absätze 2 und 3 ausgesprochen werden.

(7) Für Richter und Staatsanwälte gelten die besonderen Vorschriften nach Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

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1) Kann entfallen, sobald zwischen den Tarifvertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen ist.



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1) Kann entfallen, sobald zwischen den Tarifvertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen ist.

2) Ist eine Entscheidung nach Artikel 13 Abs. 2 bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nicht möglich, kann bestimmt werden, daß der nach Satz 2 maßgebende Zeitpunkt um bis zu drei Monate hinausgeschoben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Satz 1.

vorherige Änderung nächste Änderung

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2. Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967),

mit folgenden Maßgaben:

a) Die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und das Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sind im Sinne des § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes verpflichtet, ihr Beamtenrecht bis zum 31. Dezember 1992 zu regeln. Bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Landesbeamtenrechts gelten in diesen Ländern und im Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, die für Bundesbeamte bestehenden Vorschriften einschließlich der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Übergangsregelungen entsprechend.

b) Die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und das Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, können durch Gesetz von den Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes abweichende Regelungen nach Maßgabe der Nummer 2 Buchstabe c treffen; diese Regelungen sind bis zum 31. Dezember 1996 zu befristen.

c) Beschäftigte, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im öffentlichen Dienst der Länder und Gemeinden tätig sind, können nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu Beamten auf Probe in entsprechender Anwendung der Maßgaben a) zu Nummer 3 ernannt werden. Nummer 3 Buchstaben b) bis d) gilt entsprechend. Die Aufgabe des Bundespersonalausschusses hat die unabhängige Stelle (§§ 61, 62 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) wahrzunehmen. Die in Nummer 3 Buchstabe e) genannte Zuständigkeit des Bundesministers des Innern nimmt im Benehmen mit diesem das dafür zuständige Ministerium des jeweiligen Landes wahr. Die Bewährungsanforderungen sind in einem dem § 13 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes entsprechenden Verfahren abzustimmen.

3. Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218),

mit folgenden Maßgaben:

a) Für die Ernennung von Bundesbeamten gilt das Bundesbeamtengesetz bis zum 31. Dezember 1996 mit folgenden Abweichungen.

b) Beschäftigte, die in der öffentlichen Verwaltung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet tätig sind, können nach Maßgabe des § 4 des Bundesbeamtengesetzes zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die Laufbahnbefähigung kann durch eine Bewährung auf einem Dienstposten, der nach Schwierigkeit mindestens der zu übertragenden Funktion entsprochen hat, ersetzt werden. Die Feststellung hierüber trifft die zuständige oberste Dienstbehörde für ihren Bereich. Soll die Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt der Laufbahn erfolgen, so bedarf dies in den Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes der Zustimmung des Bundespersonalausschusses. Die Probezeit dauert drei Jahre. Der Bundespersonalausschuß kann die Probezeit in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes bis auf sechs Monate, in Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes bis auf ein Jahr abkürzen, wenn Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nach dem
2. April 1991, die nicht bereits als Bewährungszeiten berücksichtigt worden sind, nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben. Während der Probezeit soll dem Beamten durch entsprechende Aus- und Fortbildungsangebote Gelegenheit gegeben werden, sich für seine Laufbahn fachlich weiter zu qualifizieren. Ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt und damit sei ne Befähigung bestätigt hat, entscheidet die oberste Dienstbehörde für ihren Bereich. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse für Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. Der Bundespersonalausschuß kann Unterausschüsse bilden.

c) Für Bewerber, die nicht in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt sind, ist Nummer 3 Buchstabe b) entsprechend anzuwenden, bis geeignete Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen.

d) Ein Beamter auf Probe kann auch entlassen werden, wenn Voraussetzungen vorliegen, die bei einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würden. Übergangsgeld nach § 47 des Beamtenversorgungsgesetzes wird in diesen Fällen nur gewährt, wenn auch einem Arbeitnehmer ein Übergangsgeld nach Maßgabe der Nummer 1 Abs. 4 gewährt werden würde. Die Ernennung zum Beamten ist nicht zulässig, wenn der Beamtenbewerber im Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr vollendet hat. Der Bundespersonalausschuß kann für Einzelfälle und für Gruppen Ausnahmen zulassen.

e) Die näheren Einzelheiten der Bewährungsanforderungen regelt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung.

4. Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1974 (BGBl. I S. 2356), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 962),

mit folgender Maßgabe:

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 1992 Übergangsregelungen treffen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen im Bereich des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes und seiner Entwicklung abweichend von der Arbeitszeitverordnung festzusetzen und regelmäßig anzupassen. Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung richtet sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer derselben Dienststelle.

5. Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1495), geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2322),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft und ist für Geburten nach dem 31. Dezember 1990 anzuwenden.

6. Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 485),

mit folgender Maßgabe:

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 1992 Übergangsregelungen treffen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Urlaubsdauer entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen im Bereich des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes und ihrer Entwicklung abweichend von der Erholungsurlaubsverordnung festzusetzen und regelmäßig anzupassen. Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung richtet sich die Urlaubsdauer der Beamten nach der Urlaubsdauer der Arbeitnehmer derselben Dienststelle.

7. Erziehungsurlaubsverordnung vom 17. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2322), geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1297),

mit folgender Maßgabe:

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft und ist für Geburten nach dem 31. Dezember 1990 anzuwenden.

8. Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2363),

mit folgender Maßgabe:

Die Maßgaben zu Nummer 3 finden Anwendung, wobei bei Aus- und Fortbildungsangeboten nach Nummer 3 Buchstabe b) Satz 7 die Ziele des § 7 des Bundespolizeibeamtengesetzes zu berücksichtigen sind.




2. - 8. (nicht mehr anzuwenden)

9. Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570, 1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),

mit folgenden Maßgaben:

a) Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.

b) Die Wartezeit des § 4 Abs. 1 kann nur durch die darin bezeichneten Zeiten ab Wirksamwerden des Beitritts erfüllt werden. Diese Übergangsregelung endet fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts.

c) §§ 69, 69 a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109 finden keine Anwendung.

vorherige Änderung

10. Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218),

mit folgenden Maßgaben:

Solange in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Landesdisziplinarordnungen noch keine Anwendung finden, gelten für Beamte, die nicht Bundesbeamte sind, die Bestimmungen der Bundesdisziplinarordnung entsprechend, mit Ausnahme der den Bundesdisziplinaranwalt betreffenden Vorschriften. Dessen Befugnisse nimmt die Einleitungsbehörde wahr. Als Disziplinargerichte sind Spruchkörper bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bestimmen. Wegen landesrechtlicher Besonderheiten, die die Bundesdisziplinarordnung nicht regelt, gilt ersatzweise das Disziplinarrecht des Landes Niedersachsen entsprechend.

11. Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S. 1451), mit den zu seiner Ergänzung und Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften,

mit folgender Maßgabe:

Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnungen auf Grund des § 73 finden für Beamte, Richter und Soldaten, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ernannt werden, die für vergleichbare Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in diesen Gebieten geltenden Bezügeregelungen entsprechende Anwendung; soweit ein Vergleich nicht möglich ist, bestimmt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister die Besoldung unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 73.

12. Bundesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967),

mit folgender Maßgabe:

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 1992 Übergangsregelungen treffen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Tage- und Übernachtungsgelder (§§ 9, 10 des Bundesreisekostengesetzes) entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen im Bereich des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes und seiner Entwicklung abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und anzupassen.

13. Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967),

mit folgender Maßgabe:

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 1992 Übergangsregelungen treffen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 9 des Bundesumzugskostengesetzes) entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen im Bereich des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes und seiner Entwicklung abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und anzupassen.

14. Trennungsgeldverordnung vom 20. Mai 1986 (BGBl. I S. 745)

mit folgender Maßgabe:

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 1992 Übergangsregelungen treffen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, das Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben (§ 3 der Trennungsgeldverordnung) entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen im Bereich des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes und seiner Entwicklung abweichend von diesem Gesetz festzusetzen und anzupassen.

15. Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967),

mit folgenden Maßgaben:

a) In Angelegenheiten der nach dem Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG)
- Personalvertretungsgesetz - der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1014) gebildeten oder noch zu bildenden Personalvertretungen und Organe, die bei weiterbestehenden Dienststellen im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 und 2 und des Artikels 14 des Vertrages im Amt bleiben, finden dessen Bestimmungen weiterhin, längstens bis zum 31. Mai 1993, entsprechende Anwendung, soweit sie nicht durch Bundesgesetz oder durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert oder außer Kraft gesetzt oder durch gesetzliche Vorschriften der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ersetzt werden. Entsprechendes gilt für Einigungsverfahren, an denen Stellen beteiligt sind, die nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz gebildet sind.

b) Bei der Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und des Gesetzes zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) - Personalvertretungsgesetz - der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1014) haben die für die öffentliche Verwaltung in Kapitel V des Staatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (BGBl. II 1990 S. 518) festgelegten Vorgaben für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts Vorrang vor einzelnen Bestimmungen des Gesetzes und des Gesetzes zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990.

c) Das Gesetz gilt, soweit nicht das Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik noch Anwendung findet, in den Verwaltungen, die der Gesetzgebungskompetenz der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, unterliegen, bis zu einer Neuregelung durch diese Länder in allen seinen Teilen.

d) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen ist und nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsregelungen zur Durchführung des Gesetzes zu bestimmen. Soweit in einer solchen Verordnung übergangsweise vor dem Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen Gegenstände geregelt werden, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen und nicht der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen, bedarf sie der Zustimmung des Bundesrates.

16. Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz vom 23. September 1974 (BGBl. I S. 2337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1921),

mit folgender Maßgabe:

Solange Gruppen nicht gebildet sind und § 19 des Gesetzes zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) - Personalvertretungsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1014) Anwendung findet, ist nach der Wahlordnung zum Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes - Personalvertretungsgesetz, Wahlordnung - der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 52 S. 1030) zu verfahren.

Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Nummer 15 gilt entsprechend.




10. - 16. (nicht mehr anzuwenden)

17. Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBl. I S. 1451), und die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften

mit folgender Maßgabe:

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen ist und nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsregelungen zu treffen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich auch darauf, die Bezüge nach dem Wehrsoldgesetz entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet abweichend vom Wehrsoldgesetz und den dazu erlassenen Rechtsvorschriften festzusetzen und regelmäßig anzupassen. Die Übergangsregelungen sind zu befristen. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung sind die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.