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Änderung § 17 JuSchG vom 01.05.2021

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§ 17 JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung
§ 17 JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Name und Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 17 Zuständige Bundesbehörde und Leitung


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(1) 1 Die Bundesprüfstelle wird vom Bund errichtet. 2 Sie führt den Namen 'Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien'.

(2) Über eine Aufnahme in
die Liste jugendgefährdender Medien und über Streichungen aus dieser Liste entscheidet die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.



(1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben, die nach diesem Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden, ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien als selbstständige Bundesoberbehörde; sie erhält die Bezeichnung 'Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz' (Bundeszentrale) und untersteht dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(2) Die Bundeszentrale wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet (Behördenleitung).



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