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Änderung § 17b JuSchG vom 01.05.2021

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§ 17b JuSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung
§ 17b JuSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742

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§ 17b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17b Beirat


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1 Die Bundeszentrale richtet einen Beirat ein, der sie bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 17a Absatz 2 Satz 1 berät. 2 Dem Beirat gehören bis zu zwölf Personen an, die sich in besonderer Weise für die Verwirklichung der Rechte und den Schutz von Kindern und Jugendlichen einsetzen. 3 Vertretungen der Interessen von Kindern und Jugendlichen stehen drei Plätze zu. 4 Hiervon sind zwei Sitze mit Personen zu besetzen, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung höchstens 17 Jahre alt sind und von auf Bundesebene tätigen Vertretungen der Interessen von Kindern und Jugendlichen vorgeschlagen wurden. 5 Die Berufung von Beiratsmitgliedern erfolgt durch die Bundeszentrale für eine Dauer von jeweils drei Jahren. 6 Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.