§ 2 Mindestanforderungen an Gebäude und bauliche Anlagen
In der Ausbildungsstätte sollen Räume vorhanden sein, deren Zahl, Größe und Einrichtung die Voraussetzungen bieten, um die für die Ausbildung notwendigen chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Untersuchungen durchführen zu können.
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