Änderung § 4 TSE-Überwachungsverordnung vom 28.07.2009

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der TSEÜberwV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Durchführung des Anhangs V Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001


vorherige Änderung

 


Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial nach Anhang V Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hat mit dem Farbstoff Brillantblau FCF zu erfolgen, der in Anhang II Teil B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) mit der E-Nummer 'E 133' aufgeführt ist. Die Färbung hat so zu erfolgen, dass diese deutlich zu erkennen ist.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed