Änderung § 1 TSE-Überwachungsverordnung vom 01.01.2009

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2461
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Überwachungsprogramm


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I und Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung können die zuständigen Behörden ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,

(Text neue Fassung)

(1) Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I und Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung können die zuständigen Behörden ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,

1. die aus Staaten stammen, in denen transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) festgestellt worden sind,

2. von denen anzunehmen ist, dass sie mit Futtermitteln gefüttert worden sind, deren Verfütterung nach dem Verfütterungsverbotsgesetz, nach der Verfütterungsverbotsverordnung oder nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, oder

3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.

Für die Durchführung der Untersuchungen nach Satz 1 sind die sich aus dem Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ergebenden Labormethoden anzuwenden.

vorherige Änderung

 


(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe c und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen der dort bezeichneten Rinder, soweit sie im Inland geboren und gehalten worden sind, erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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