Änderung § 4 TSE-Überwachungsverordnung vom 01.01.2015

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Durchführung des Anhangs V Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001


(Text alte Fassung)

Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial nach Anhang V Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hat mit dem Farbstoff Brillantblau FCF zu erfolgen, der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung mit der E-Nummer 'E 133' aufgeführt ist. Die Färbung hat so zu erfolgen, dass diese deutlich zu erkennen ist.

(Text neue Fassung)

Die Färbung von spezifiziertem Risikomaterial nach Anhang V Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hat mit dem Farbstoff Brillantblau FCF zu erfolgen, der in Anhang II Teil B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) mit der E-Nummer 'E 133' aufgeführt ist. Die Färbung hat so zu erfolgen, dass diese deutlich zu erkennen ist.

(heute geltende Fassung) 



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