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Synopse aller Änderungen der TSE-Überwachungsverordnung am 28.04.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. April 2015 durch Artikel 1 der TSEÜberwVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TSEÜberwV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2015 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.04.2015 BGBl. I S. 615

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Überwachungsprogramm
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 1a Durchführung von BSE-Tests
§ 2 Mitwirkungspflichten
§ 3 Weitergehende Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 4 Durchführung des Anhangs V Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 1 Absatz 2)


Anlage (zu § 1 Absatz 1a und 2)
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Überwachungsprogramm


(1) Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I und Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung können die zuständigen Behörden ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,

1. die aus Staaten stammen, in denen transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) festgestellt worden sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. von denen anzunehmen ist, dass sie mit Futtermitteln gefüttert worden sind, deren Verfütterung nach dem Verfütterungsverbotsgesetz, nach der Verfütterungsverbotsverordnung oder nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, oder



2. von denen anzunehmen ist, dass sie mit Futtermitteln gefüttert worden sind, deren Verfütterung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, oder

3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.

Für die Durchführung der Untersuchungen nach Satz 1 sind die sich aus dem Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ergebenden Labormethoden anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird von der Untersuchung gesundgeschlachteter Rinder auf Bovine Spongiforme Enzephalopathie im Rahmen des dort genannten Untersuchungsprogramms abgesehen, soweit die Rinder in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind.

(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a Satz 1 Buchstabe c und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen der dort bezeichneten Rinder, soweit sie in einem der in der Anlage aufgeführten Mitgliedstaaten geboren worden sind, erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a Durchführung von BSE-Tests


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Untersuchung von Rindern nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfolgt im Rahmen der Labortests nach Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Untersuchungen von Rindern erst bei den über 48 Monate alten Tieren durchzuführen.

(heute geltende Fassung) 

§ 3 Weitergehende Maßnahmen der zuständigen Behörde


vorherige Änderung nächste Änderung

Unbeschadet der BSE-Vorsorgeverordnung bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie abweichend von Artikel 12 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitergehende, auf den Bestand des betreffenden Tieres bezogene Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 10 bis 20, 23 bis 25 und 29 sowie Absatz 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2, des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, unberührt.



Unbeschadet der TSE-Vorsorgeverordnung bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie abweichend von Artikel 12 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitergehende, auf den Bestand des betreffenden Tieres bezogene Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 10 bis 20, 23 bis 25 und 29 sowie Absatz 3 bis 5, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2, des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, unberührt.

vorherige Änderung

Anlage (zu § 1 Absatz 2)




Anlage (zu § 1 Absatz 1a und 2)


Belgien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Schweden

Slowakei

Slowenien

Spanien

Tschechische Republik

Ungarn

Vereinigtes Königreich sowie die Kanalinseln und die Insel Man

Zypern