Änderung § 2 Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 01.12.2010

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2010 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhöhter Wehrsold


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des neunten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1

(Text neue Fassung)

(1) Vom Beginn des vierten bis zum Ablauf des sechsten Dienstmonats seit dem Dienstantritt beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1

- Nummer 1 6,14 Euro,

- Nummer 2 11,25 Euro.

vorherige Änderung

(2) Vom Beginn des zehnten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1



(2) Vom Beginn des siebten Dienstmonats seit dem Dienstantritt an beträgt der erhöhte Wehrsold für jede Dienstleistung nach § 1 Abs. 1

- Nummer 1 8,69 Euro,

- Nummer 2 15,85 Euro.



 



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