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§ 5 - Schiffbauermeisterverordnung (SchiffbMstrV)
V. v. 18.09.1996 BGBl. I S. 1480; aufgehoben durch § 12 V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 974
Geltung ab 01.12.1996; FNA: 7110-3-128 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.12.1996; FNA: 7110-3-128 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
- 1.
- Technische Mathematik:
- a)
- Erstellen von Tabellen,
- b)
- Berechnen von Kurvenflächen und Schwerpunkten,
- c)
- Berechnen von mechanischen Werten, insbesondere Festigkeiten,
- d)
- Berechnen von Schwimmfähigkeit und Stabilität,
- e)
- Berechnen von Lastbewegungen, Reibungswiderständen, Geschwindigkeiten, Umdrehungsfrequenzen und Beschleunigungen;
- 2.
- Technisches Zeichnen:
- a)
- Lesen von Zeichnungen, Tabellen und Diagrammen,
- b)
- Anfertigen von Skizzen, Konstruktions- und Bauzeichnungen,
- c)
- zeichnerisches Darstellen von Abwicklungen,
- d)
- Anfertigen von Schnürbodenaufrissen sowie Aufrissen von Schiffbaukonstruktionen;
- 3.
- Fachtechnologie:
- a)
- Arbeits- und Fertigungskunde, insbesondere Arbeitsverfahren und Werkzeuge,
- b)
- Metallbearbeitung,
- c)
- Kunststoffbearbeitung,
- d)
- Holzbearbeitung,
- e)
- Verbindungstechniken für gleiche und verschiedene Werkstoffe,
- f)
- Korrosionsschutz und Dämmaßnahmen,
- g)
- Schiffsentwürfe, insbesondere Konstruktionsmerkmale, Vorgaben zur Einrichtung und Ausrüstung, unterschiedliche Antriebsformen und -möglichkeiten für die verschiedenen Schiffstypen, sonstige Wasserfahrzeuge und anderes schwimmendes Gerät,
- h)
- Helling- und Slipanlagen, Steganlagen, spezielle Werkstatteinrichtungen, Kran-, Lift- und Dockarten, Einrichtungen und Möglichkeiten zur Schiffslagerung,
- i)
- Bauverfahren mit verschiedenen Materialien für die Herstellung von Schiffen, sonstigen Wasserfahrzeugen und anderem schwimmenden Gerät,
- k)
- Maschinenhandhabung,
- l)
- berufsbezogene Transporttechnik, insbesondere Stützen, Schleppen, Liften, Kranen, Hieven und Fieren,
- m)
- berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- n)
- berufsbezogene Normen, Klassifikationsregeln und -vorschriften sowie berufsbezogene Vorschriften des Umweltschutzes;
- 4.
- Werkstoffkunde:
- 5.
- Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:
- a)
- Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung sowie Organisationsmittel,
- b)
- Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 3.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2324/a33003.htm