Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (ZHG§19ZG k.a.Abk.)

G. v. 27.04.1970 BGBl. I S. 415; zuletzt geändert durch G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 29.04.1970; FNA: 8230-28 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung

§ 1



Wer, ohne als Dentist staatlich anerkannt zu sein, die Zahnheilkunde nach § 19 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) weiter ausüben darf, ist im Umfang seiner Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Angehörigen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zuzulassen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZHG§19ZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZHG§19ZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZHG§19ZG
... vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) gelten sinngemäß für die in § 1 genannten Personen, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nicht etwas anderes ...
§ 3 ZHG§19ZG
... einzutragen ist. (3) Die Vorbereitungszeit gilt als abgeleistet, wenn die in § 1 genannten Personen ihre Tätigkeit in der Zeit seit Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes ...
§ 5 ZHG§19ZG
... Zulassung bewirkt, daß die in § 1 genannten Personen ordentliche Mitglieder der für ihren Praxisort zuständigen ...