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§ 5 - Gesetz über die Zulassung von nach § 19 des Zahnheilkundegesetzes berechtigten Personen zur Behandlung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (ZHG§19ZG k.a.Abk.)

G. v. 27.04.1970 BGBl. I S. 415; zuletzt geändert durch G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 29.04.1970; FNA: 8230-28 Ergänzende Vorschriften zur Krankenversicherung

§ 5



Die Zulassung bewirkt, daß die in § 1 genannten Personen ordentliche Mitglieder der für ihren Praxisort zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung werden und berechtigt und verpflichtet sind, Leistungen den der Zahnheilkunde in dem im Zulassungsbeschluß festgestellten Umfang zu erbringen; insoweit sind für diese Personen die vertraglichen Bestimmungen über die kassenzahnärztliche Versorgung verbindlich.