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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin (FlugMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1997 BGBl. I S. 1465; aufgehoben durch § 14 V. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1890
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-242 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Anwenden von betrieblicher Information und Kommunikation sowie von technischem Englisch,

6.
Mitgestalten und Organisieren der Arbeit,

7.
Qualitätssicherung,

8.
Überwachen und Sichern des Materialflusses sowie Handhaben und Warten von Betriebsmitteln,

9.
Grundlagen der Elektro- und Meßtechnik,

10.
Be- und Verarbeiten von Werkstoffen,

11.
Fügen,

12.
Behandeln und Schützen von Oberflächen,

13.
Verarbeiten von Kunststoffen,

14.
Grundlagen des Aufbaus von Fluggeräten,

15.
Montieren und Handhaben von Fluggerätsystemkomponenten,

16.
Montieren und Demontieren von Baugruppen,

17.
Fertigen oder Instandhalten von Fluggerätteilen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Triebwerkstechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

18.
Fertigen oder Instandhalten von Triebwerkkomponenten,

19.
Fertigen oder Instandhalten von Anbaugeräten,

20.
Auswuchten von Triebwerkteilen,

21.
Befunden von Triebwerken,

22.
Montieren und Demontieren von Triebwerken und Anbaugeräten,

23.
Testen und Erproben von Triebwerken und Anbaugeräten,

24.
Qualitätssicherung.

(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

25.
Instandhalten von mechanischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen des Fluggeräts,

26.
Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Systemen des Triebwerks,

27.
Instandhalten von hydraulischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen des Fluggeräts,

28.
Instandhalten von pneumatischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen des Fluggeräts,

29.
Instandhaltungsarbeiten an elektrischen Systemen des Fluggeräts,

30.
Instandhalten von Bauteilen und Systemen zur Rettung und Sicherheit,

31.
Abfertigen von Fluggeräten,

32.
Handhaben und Warten von Bodengeräten,

33.
Qualitätssicherung.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Fertigungstechnik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

34.
Fertigen oder Instandhalten von Fluggerätteilen,

35.
Montieren von Fluggerätsystemkomponenten,

36.
Montieren von Baugruppen,

37.
Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen,

38.
Messen und Einstellen am Fluggerät,

39.
Qualitätssicherung.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker/zur Fluggerätmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FlugMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FlugMechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...