(1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn
- 1.
- sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt,
- 2.
- ihre Geschäfte den Regeln des § 3 und den Anlagegrenzen des § 4 entsprechen,
- 3.
- sie keine Unternehmensbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen hält,
- 4.
- keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen und
- 5.
- der Antrag nach § 15 Abs. 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist.
(2) Für die Berechnung der in §
4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 festgelegten Fristen ist für Unternehmensbeteiligungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von dieser gehalten werden, der Zeitpunkt dieser Anerkennung maßgeblich.
(3) Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672