(1) 1Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich
- 1.
- Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen sowie
- 2.
- den geprüften und festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einzureichen.
2Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen.
(2) 1Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten. 2Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 27 UBGG Bußgeldvorschriften (vom 22.07.2013) ... nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 21a Abs. 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 4. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder 5. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den ...
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981