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Änderung § 1 UBGG vom 19.08.2008

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§ 1 UBGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2008 geltenden Fassung
§ 1 UBGG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Grundregel


(Text neue Fassung)

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes


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Ein Unternehmen, das unter der Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" Geschäfte der in § 2 Abs. 2 beschriebenen Art betreibt, bedarf der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Es unterliegt den Anforderungen und der Aufsicht nach diesem Gesetz.



Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.