Änderung § 17 UBGG vom 19.08.2008

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§ 17 UBGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2008 geltenden Fassung
§ 17 UBGG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Widerruf


Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn

1. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen,

(Text alte Fassung)

2. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat oder

3. entgegen § 5 Abs. 1 Wagniskapitalbeteiligungen hält.

(Text neue Fassung)

2. die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat,

3. entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder

4. die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.





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