Änderung § 24 UBGG vom 01.11.2008

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§ 24 UBGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 24 UBGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Gesellschafterdarlehen


Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 



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