Zitierungen von § 15 UBGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 UBGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 UBGG Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen (vom 19.08.2008)
... als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen und 5. der Antrag nach § 15 Abs. 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist. (2) Für die ...
§ 26a UBGG Übergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 (vom 22.07.2013)
... bis zum 21. Januar 2015 der zuständigen Behörde einen Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 13 AIFM-UmsG Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
... schwerpunktmäßig investiert." 5. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen." 6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Mitteilung der ... eingefügt: „§ 26a Übergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die vor dem 22. Juli 2013 als ... muss spätestens bis zum 21. Januar 2015 der zuständigen Behörde einen Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 vorlegen." 10. In § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird jeweils nach der Angabe ...

Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672
Artikel 2 MoRaKG Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
... Jahre" jeweils durch die Angabe „15 Jahre" ersetzt. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... Behörde." 5. In § 16 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 15 " durch die Angabe „§ 15 Abs. 2" ersetzt. 6. In § 17 werden in ... 5. In § 16 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 15" durch die Angabe „§ 15 Abs. 2" ersetzt. 6. In § 17 werden in Nummer 2 das Wort „oder" ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed