interne Verweise§ 26 UBGG Übergangsvorschriften ... öffentlich zum Erwerb anzubieten. In diesen Fällen ist § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Frist von zehn Jahren eine Frist ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672
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