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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2007 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin (SchädlBekUV k.a.Abk.)

V. v. 18.02.1997 BGBl. I S. 275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
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§ 3 Dauer und Inhalt des Lehrgangs



(1) Der Lehrgang umfaßt mindestens 364 Unterrichtsstunden.

(2) Im Lehrgang sind Inhalte nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen Gliederung aus folgenden Lernbereichen in den nachstehenden Regelstundenzahlen zu vermitteln:

1.
Fachrechnen in 24 Unterrichtsstunden,

2.
allgemeine Grundlagen der Physik in 12 Unterrichtsstunden,

3.
allgemeine Grundlagen der Chemie in 12 Unterrichtsstunden,

4.
allgemeine Grundlagen der Biologie in 34 Unterrichtsstunden,

5.
allgemeine Grundlagen der Toxikologie in 12 Unterrichtsstunden,

6.
Arbeitsschutz in 6 Unterrichtsstunden,

7.
Grundlagen der Geräte in 10 Unterrichtsstunden,

8.
Gefahrstoffe in 40 Unterrichtsstunden,

9.
Pflanzenschutz in 44 Unterrichtsstunden,

10.
Gesundheits- und Vorratsschutz in 90 Unterrichtsstunden,

11.
Holz- und Bautenschutz in 60 Unterrichtsstunden,

12.
Wirtschafts- und Sozialkunde in 8 Unterrichtsstunden,

13.
Betriebs- und Personalführung in 8 Unterrichtsstunden,

14.
allgemeine Gesprächsführung in 4 Unterrichtsstunden.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchädlBekUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchädlBekUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchädlBekUV Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung
... zuzulassen, wer 1. die regelmäßige Teilnahme an einem Lehrgang nach § 3 in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Zulassungsantrages durch Vorlage einer ...
§ 4 SchädlBekUV Teilnahmebescheinigung
... die regelmäßige Teilnahme an dem Lehrgang nach § 3 ist eine Bescheinigung ...
§ 12a SchädlBekUV Anwendungsregelung
... Verordnung ist letztmalig auf Lehrgänge gemäß § 3 anzuwenden, die bis zum 31. Juli 2004 begonnen ...
Anlage 2 SchädlBekUV (zu § 3) Rahmenlehrplan für den Umschulungslehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung umschulungs- und fortbildungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 UmFoBRÄndV Änderung der Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin
...  Die Verordnung ist letztmalig auf Lehrgänge gemäß § 3 anzuwenden, die bis zum 31. Juli 2004 begonnen wurden." ...