(1) Der Lehrgang umfaßt mindestens 364 Unterrichtsstunden.
(2) Im Lehrgang sind Inhalte nach der in der Anlage
2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen Gliederung aus folgenden Lernbereichen in den nachstehenden Regelstundenzahlen zu vermitteln:
- 1.
- Fachrechnen in 24 Unterrichtsstunden,
- 2.
- allgemeine Grundlagen der Physik in 12 Unterrichtsstunden,
- 3.
- allgemeine Grundlagen der Chemie in 12 Unterrichtsstunden,
- 4.
- allgemeine Grundlagen der Biologie in 34 Unterrichtsstunden,
- 5.
- allgemeine Grundlagen der Toxikologie in 12 Unterrichtsstunden,
- 6.
- Arbeitsschutz in 6 Unterrichtsstunden,
- 7.
- Grundlagen der Geräte in 10 Unterrichtsstunden,
- 8.
- Gefahrstoffe in 40 Unterrichtsstunden,
- 9.
- Pflanzenschutz in 44 Unterrichtsstunden,
- 10.
- Gesundheits- und Vorratsschutz in 90 Unterrichtsstunden,
- 11.
- Holz- und Bautenschutz in 60 Unterrichtsstunden,
- 12.
- Wirtschafts- und Sozialkunde in 8 Unterrichtsstunden,
- 13.
- Betriebs- und Personalführung in 8 Unterrichtsstunden,
- 14.
- allgemeine Gesprächsführung in 4 Unterrichtsstunden.
V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002