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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2007 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin (SchädlBekUV k.a.Abk.)

V. v. 18.02.1997 BGBl. I S. 275; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 1002
Geltung ab 01.03.1997 bis 31.12.2007; FNA: 806-21-7-47 Berufliche Bildung
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§ 6 Fachpraktische Prüfung



(1) In der fachpraktischen Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer unter Aufsicht jeweils eine Arbeitsprobe aus den drei folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:

1.
Holz- und Bautenschutz,

2.
Gesundheits- und Vorratsschutz,

3.
Pflanzenschutz.

Jede Arbeitsprobe umfaßt folgende aufeinanderbezogene Handlungsschritte:

1.
Erkennen und Bestimmen von Schädlingen, Schädlingsbefall und Schadbildern sowie Feststellen von Ursachen sowie Informieren über notwendige Maßnahmen;

2.
Planen und Darstellen einer Bekämpfungs- oder Vorbeugungsmaßnahme sowie einer Maßnahme zur Minimierung von Rückständen jeweils nach dem Stand der Technik unter Einschluß von Arbeitssicherheit und Maßnahmen zum Schutz von Mensch, Heim- und Nutztier sowie der Umwelt; Dokumentieren geplanter Arbeiten und deren Vorbereitung;

3.
Durchführen einer Bekämpfungs- oder Vorbeugungsmaßnahme; Durchführen einer Maßnahme zur Minimierung von Rückständen, insbesondere Dekontamination und Reinigung, nach dem Stand der Technik; alle Arbeiten sind jeweils unter Einschluß von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Schutz von Mensch, Heim- und Nutztier sowie der Umwelt durchzuführen; Durchführen von Maßnahmen zur Freigabe; Dokumentieren und Erläutern durchgeführter Arbeiten und deren Vorbereitungen.

(2) Eine Arbeitsprobe soll mindestens eine Stunde dauern; insgesamt soll die Dauer der drei Arbeitsproben sieben Stunden nicht überschreiten.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer/zur Geprüften Schädlingsbekämpferin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchädlBekUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchädlBekUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SchädlBekUV Beschreibung der Tätigkeit, Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 und 5 bis 11 durchführen. (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 9 SchädlBekUV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... der Ablegung einer Arbeitsprobe gemäß § 6 oder von der Prüfung in einem Prüfungsfach gemäß § 7 oder von der ...
§ 10 SchädlBekUV Bestehen der Prüfung
... Die drei Prüfungsteile nach den §§ 6 , 7 und 8 sind gesondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile nach den §§ 6 und 7 ... 6, 7 und 8 sind gesondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile nach den §§ 6 und 7 ist jeweils eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den ...