Verweigert der Antragsteller das Einverständnis nach §
12 Abs. 2, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §
15, so darf über den Antrag erst entschieden werden, wenn der Antragsteller vorher schriftlich darauf hingewiesen worden ist, daß sein Verhalten nachteilige Folgen für ihn haben kann.