§ 15 - Binnenschiffseichordnung (BinSchEO)

neugefasst durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1384
Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 15 Aufnahme der Maße


§ 15 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Alle Maße werden am Schiff selbst genommen.

(2) Längen- und Breitenmaße werden in Zentimetern, Höhenmaße in Millimetern ermittelt.

(3) Maße zugänglicher Teile, die wegen der Größe und Gestaltung des Rumpfes nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden können (große Seitenhöhe oder weite Überhänge), sind mit den entsprechenden Maßen aus technischen Zeichnungen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.

(4) Unzugängliche Teile dürfen nach technischen Zeichnungen aufgemessen werden.

(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten technischen Zeichnungen müssen nach Maßstab und Maßhaltigkeit für die Eichung geeignet sein.

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Zitierungen von § 15 BinSchEO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BinSchEO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchEO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 BinSchEO Berechnung
... Für die im Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten technischen Zeichnungen gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 . (3) Nur die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung wird im ...
 
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Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... zur Güterbeförderung bestimmt sind § 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO nach Zeitaufwand 602 Eichung von ... 603 Eichung von Klappschuten §§ 8, 14 bis 21, 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEO nach Zeitaufwand  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... oder Einkerben der Eichmarken und Eich- zeichen §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 17   60111 bis zu 100t ... wobei 1 Kubikmeter gleich 1 Tonne gerechnet wird §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 17 Gebühr sowohl für Schiffsrumpf als auch ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 833
Artikel 1 1. BinSchKostVÄndV Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
... zur Güterbeför- derung bestimmt sind § 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand  ... 603 Eichung von Klappschuten §§ 8, 14 bis 21, § 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 8 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffseichordnung
... zur Beförderung von Gütern bestimmt sind § 14 Genauigkeit § 15 Aufnahme der Maße § 16 Eichraum § 17 Leerebene und untere ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... zur Güterbeför- derung bestimmt sind § 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand ... 603 Eichung von Klappschuten §§ 8, 14 bis 21, § 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand ...


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