§ 30 - Binnenschiffseichordnung (BinSchEO)

neugefasst durch B. v. 01.03.2022 BGBl. I S. 220; 1384
Geltung ab 19.04.1975; FNA: 9504-7 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 30 Allgemeines


§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Abs. 1 Nr. 2 festzustellen.

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Zitierungen von § 30 BinSchEO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BinSchEO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchEO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 8 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffseichordnung
...  § 29 Eichzeichen Vierter Abschnitt Sportboot-Eichverfahren § 30 Allgemeines § 31 Ebene der größten Eintauchung § 32 ...


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