Änderung § 40 BinSchEO vom 01.10.2006

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§ 40 BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung
§ 40 BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 40 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 22. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2008), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 1983 (BGBl. I S. 316), erhoben.



 



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