Änderung § 1 BinSchEO vom 18.01.2022

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§ 1 BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung
§ 1 BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. 'Eichung'

die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge;

2. 'Übereinkommen'

das Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Bundesgesetzblatt 1973 II S. 1417), das für die Bundesrepublik Deutschland am 19. April 1975 in Kraft getreten ist;

3. 'Zentralstelle'

die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;

4. 'Schiffe'

Binnenschiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und andere auf Binnenwasserstraßen verkehrende Fahrzeuge (z.B. Fahrgastschiffe, Fähren, schwimmende Geräte, Schlepper, Schubboote);

5. 'Antragsberechtigte'

der Schiffseigentümer, der Schiffseigner oder eine von ihnen beauftragte Person.

6. 'Schiffsregisterordnung'

Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

7. 'Eichgesetz'

Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

8. 'Binnenschiffsuntersuchungsordnung'

(Text alte Fassung)

Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

 



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