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Änderung § 31 BinSchEO vom 18.01.2022

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§ 31 BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung
§ 31 BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2022 geltenden Fassung
durch B. v. 26.07.2022 BGBl. I S. 1384

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Ebene der größten Eintauchung


(Text alte Fassung)

(1) Bei der Eichung eines Sportboots nach den §§ 32, 33 oder 37 wird die Ebene der größten Eintauchung festgelegt, indem am schwimmenden unbeladenen, jedoch vollständig ausgerüsteten und eingerichteten Sportboot die Eintauchtiefe gemessen wird. Als Zuschlag für Verbrauchsstoffe, Personen und deren Gepäck sind 5 Zentimeter hinzuzurechnen. Die Eintauchtiefe ist auf halber Länge des Schiffskörpers zu messen. Starke Vertrimmungen sind zu berücksichtigen, feste Flossenkiele und Schwerter jedoch nicht. Eine Schmutzwasserlinie kann zur Ermittlung herangezogen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Eichung eines Sportboots nach den §§ 32, 33 oder 37 wird die Ebene der größten Eintauchung festgelegt, indem am schwimmenden unbeladenen, jedoch vollständig ausgerüsteten und eingerichteten Sportboot die Eintauchtiefe gemessen wird. Als Zuschlag für Verbrauchsstoffe, Personen und deren Gepäck sind 5 Zentimeter hinzuzurechnen. Die Eintauchtiefe ist auf halber Länge des Schiffskörpers zu messen. Starke Vertrimmungen sind zu berücksichtigen, feste Flossenkiele und Schwerter jedoch nicht. Eine Schmutzwasserlinie kann zu Ermittlung herangezogen werden.

(2) Die Ebene der größten Eintauchung kann auch an Land anhand der Schmutzwasserlinie festgelegt werden.

(3) Es können auch entsprechende Angaben des Herstellers verwendet werden.