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Änderung § 13 BinSchEO vom 01.01.2015

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§ 13 BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 13 BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Meßgeräte


(Text alte Fassung)

Bei der Eichung sind Meßgeräte der nachfolgend genannten Art zu verwenden, die nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 1973), geeicht sein müssen:

(Text neue Fassung)

Bei der Eichung sind Meßgeräte der nachfolgend genannten Art zu verwenden, die den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechen müssen:

1. Meßbänder,

2. Maßstäbe von 4 Meter, 3 Meter, 2 Meter, 1 Meter und 0,5 Meter Länge; sie müssen aus dauerhaftem und maßhaltigem Werkstoff bestehen und schwimmfähig sein; an einer Seite muß eine Skala mit Zentimeterteilung eingearbeitet sein, die über die ganze Länge verläuft;

3. Gliedermaßstäbe von 2 Meter Länge;

4. Maßstäbe zur Messung der Eintauchungen in Beschaffenheit und Ausstattung nach Nummer 2, an denen eine Anschlagplatte so angebracht ist, daß in der Betriebsstellung die Einhaltung eines rechten Winkels gewährleistet wird und die so lang sein muß, daß mit ihrer Oberkante waagerecht das Anlegen an den tiefsten Punkt des Schiffsbodens möglich ist; auf beiden Seiten müssen Skalen in Zentimeterteilung angebracht werden, deren Nullpunkte im Scheitel des Winkels liegen.