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Änderung § 7 BinSchEO vom 04.06.2016

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§ 7 BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 7 BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 49 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Voraussetzungen


(1) Voraussetzungen für eine Eichung sind, daß

1. ein Antrag gestellt wird;

2. das Schiff unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;

3. das Schiff vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist und

4. das Schiff in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem Ponton umfahren werden kann.

(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird Absatz 1 Nr. 2 nicht angewendet.

(3) Bei der Eichung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 ist das Schiff auf Verlangen des Schiffseichamts an Land bereitzustellen.

(Text alte Fassung)

(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist im Sportboot-Eichverfahren nicht anzuwenden. Es ist jedoch ein formloser Antrag zu stellen.

(5) Ort und Zeitpunkt einer Eichung sind spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin mit dem Schiffseichamt zu vereinbaren. Die Eichung soll am ständigen Eichplatz einer Außenstelle stattfinden.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist im Sportboot-Eichverfahren nicht anzuwenden. 2 Es ist jedoch ein formloser Antrag zu stellen.

(5) 1 Ort und Zeitpunkt einer Eichung sind spätestens eine Woche vor dem gewünschten Termin mit dem Schiffseichamt zu vereinbaren. 2 Die Eichung soll am ständigen Eichplatz an einem Sitz des Außendienstes stattfinden.