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Synopse aller Änderungen der BinSchEO am 01.01.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 2 der 1. BinSchUOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchEO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchEO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
BinSchEO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 7 V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Baumuster-Eichung


(1) Ein in Serie hergestelltes Sportboot kann als Baumuster im Sportboot-Eichverfahren geeicht werden, wenn dies als Baumuster-Eichung beantragt wird.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Dem Antrag sind Zeichnungen, Abbildungen und eine umfassende Baubeschreibung - je elffach - beizufügen, aus denen die Beschaffenheit des Bootskörpers, der Antriebsmaschinen - soweit diese fest eingebaut sind -, die Einrichtung und Ausrüstung und die Serien-Ausstattung im einzelnen hervorgeht.

(Text neue Fassung)

(2) Dem Antrag sind Zeichnungen, Abbildungen und eine umfassende Baubeschreibung beizufügen, aus denen die Beschaffenheit des Bootskörpers, der Antriebsmaschinen - soweit diese fest eingebaut sind -, die Einrichtung und Ausrüstung und die Serien-Ausstattung im einzelnen hervorgeht.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen der Serie, die Einfluß auf das Gewicht haben, unverzüglich der Zentralstelle mitzuteilen.

(4) Abweichend von § 31 Abs. 1 wird die Ebene der größten Eintauchung bei einem Sportboot, das für den Betrieb mit einem Außenbordmotor gebaut ist, ohne das Gewicht des Motors, der Tanks und der Startbatterie festgelegt.

(5) Das Ergebnis der Baumuster-Eichung wird in eine Liste aufgenommen, die von der Zentralstelle geführt und fortgeschrieben wird. Die Liste enthält als Ergebnis der Baumuster-Eichung folgende Angaben:

1. Eichzeichen,

2. Hersteller,

3. Typbezeichnung,

4. Länge über alles,

5. größte Breite,

6. Wasserverdrängung bei größter Eintauchung,

7. Baumaterial des Rumpfes,

8. Hersteller, Leistung und Gewicht der Antriebsmaschine.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35 Eichbescheinigung


(1) Das Schiffseichamt erteilt für das im Sportboot- Eichverfahren geeichte oder nach § 34 überprüfte Sportboot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833).

(2) Die Eichbescheinigung für Sportboote wird ungültig, wenn

1. die Eichplakette zerstört oder unleserlich geworden ist oder

2. am Sportboot Änderungen (Umbauten, Einbau eines anderen Motors oder einer Maschinenanlage) vorgenommen worden sind, die erheblichen Einfluß auf das Gewicht haben, so daß die Angaben in der Eichbescheinigung über die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung nicht mehr zutreffen.

Eine ungültig gewordene Eichbescheinigung kann nach Änderung wieder in Kraft gesetzt werden.

vorherige Änderung

(3) Das Schiffseichamt trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in das Eichverzeichnis für Sportboote nach dem Muster der Anlage 5 ein.



(3) Die Zentralstelle trägt jede Eichbescheinigung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis ein.

(4) Die Eichbescheinigung für das Baumuster eines Sportboots erhält den Zusatz 'Baumuster'. Sie ist nicht Urkunde nach § 13 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung; der entsprechende Hinweis wird gestrichen.