Die Bundesregierung hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium im Rahmen der Unterrichtung nach §
2 in Einsicht Verlangen auf Akten und Dateien der Dienste zu geben, die Anhörung von Mitarbeitern der Dienste zu gestatten und Besuche bei den Diensten zu ermöglichen.
§ 2b PKGrG ... Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§ 2 und 2a erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der ... (2) Die Bundesregierung kann die Unterrichtung nach den §§ 2 und 2a nur verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus ...