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§ 2a - Kontrollgremiumgesetz (PKGrG)

§ 2a



Die Bundesregierung hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium im Rahmen der Unterrichtung nach § 2 auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Dienste zu geben, die Anhörung von Mitarbeitern der Dienste zu gestatten und Besuche bei den Diensten zu ermöglichen.

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Zitierungen von § 2a PKGrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a PKGrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PKGrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2b PKGrG
... Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§ 2 und 2a erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der ... (2) Die Bundesregierung kann die Unterrichtung nach den §§ 2 und 2a nur verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus ...