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Zitierungen von § 48 AbgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 AbgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44a AbgG Unabhängigkeit des Mandats (vom 19.10.2021)
... bleibt die Entgegennahme von geldwerten Zuwendungen unter den Voraussetzungen des § 48 . Die Entgegennahme von Geldspenden, die bei der oder dem Abgeordneten verbleiben sollen, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791
14. AbgGBek Geldwerte Zuwendungen
...  § 48 des Abgeordnetengesetzes ) (1) Mehrere Spenden desselben Spenders sind nach § 48 Absatz 2 des ... 48 des Abgeordnetengesetzes) (1) Mehrere Spenden desselben Spenders sind nach § 48 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtig, wenn sie in der Summe in einem Kalenderjahr den Betrag von 1.000 Euro ... Gleiches gilt sinngemäß für geldwerte Zuwendungen im Sinne des § 48 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes . Der Schwellenwert des § 48 Absatz 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes gilt auch ... im Sinne des § 48 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes. Der Schwellenwert des § 48 Absatz 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes gilt auch für Kalenderjahre, in die ein Wahlperiodenwechsel fällt. (2) ... der Partei bleibt in diesem Fall unberührt. (4) Soweit die Voraussetzungen des § 48 des Abgeordnetengesetzes erfüllt sind und dies keine verdeckte Honorierung einer im Zusammenhang mit der ...
15. AbgGBek Gastgeschenke
... § 48 Absatz 6 und 7 des Abgeordnetengesetzes ) Liegt der Antrag eines Mitgliedes des Bundestages vor, ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Artikel 1 TraBTAG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... Unberührt bleibt die Entgegennahme von geldwerten Zuwendungen unter den Voraussetzungen des § 48 . Die Entgegennahme von Geldspenden, die bei der oder dem Abgeordneten verbleiben sollen, ist ... die Veröffentlichung unter Beschreibung der eingeräumten Rechtsposition. § 48 Geldwerte Zuwendungen (Spenden) (1) Ein Mitglied des Bundestages hat über ... Elfte Abschnitt wird der Zwölfte Abschnitt. 6. Die bisherigen §§ 45 bis 50 werden die §§ 53 bis 58. 7. Der bisherige § 51 wird § 59 und ...