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Synopse aller Änderungen des AbgG am 01.11.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2025 durch Artikel 1 des AbgGÄndG 2025 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AbgG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
AbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 258

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
    § 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
Zweiter Abschnitt Mitgliedschaft im Bundestag und Beruf
    § 2 Schutz der freien Mandatsausübung
    § 3 Wahlvorbereitungsurlaub
    § 4 Berufs- und Betriebszeiten
Dritter Abschnitt Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
    § 5 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
    § 6 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
    § 7 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
    § 8 Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes
    § 9 Hochschullehrer
    § 10 Wahlbeamte auf Zeit
Vierter Abschnitt Leistungen an Mitglieder des Bundestages
    § 11 Abgeordnetenentschädigung
    § 12 Amtsausstattung
    § 13 Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen
    § 14 Kürzung der Kostenpauschale
    § 15 Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder
    § 16 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten
    § 17 Dienstreisen
Fünfter Abschnitt Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen
    § 18 Übergangsgeld
    § 19 Anspruch auf Altersentschädigung
    § 20 Höhe der Altersentschädigung
    § 21 Berücksichtigung von Zeiten in anderen Parlamenten
    § 22 Gesundheitsschäden
    § 23 Versorgungsabfindung
    § 24 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
    § 25 Hinterbliebenenversorgung
    § 25a Versorgungsausgleich
    § 25b Maßnahmen zur Kostendämpfung bei Versorgungsansprüchen
    § 26 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Sechster Abschnitt Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Unterstützungen
    § 27 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
    § 28 Unterstützungen
Siebenter Abschnitt Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
    § 29 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
Achter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
    § 30 (aufgehoben)
    § 31 Verzicht, Übertragbarkeit
    § 32 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften
    § 33 (aufgehoben)
    § 34 Ausführungsbestimmungen
Neunter Abschnitt Übergangsregelungen
    § 35 Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz
    § 35a Übergangsregelungen zum Neunzehnten Änderungsgesetz
    § 35b Übergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz
    § 35c Übergangsregelungen zum Dreißigsten Änderungsgesetz
    § 36 Übergangsregelung für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
    § 37 Versorgung vor 1968 ausgeschiedener Mitglieder
    § 38 Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
    § 38a
    § 38b Hinterbliebenenversorgung bei Tod während der Mitgliedschaft im Bundestag
    § 39 Anrechnung früherer Versorgungsbezüge
    § 40 Gekürzte Versorgungsabfindung
    § 41 Fortsetzung der Todesfallversicherung
    § 42 Umwandlung oder Auflösung der Todesfallversicherung
    § 43 Weiterzahlung des Übergangsgeldes
    § 44 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
Zehnter Abschnitt Unabhängigkeit des Abgeordneten
    § 44a Unabhängigkeit des Mandats
    § 44b (aufgehoben)
    § 44c Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
    § 44d Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 44e Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(Text neue Fassung)

    § 44e Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages
    § 44f Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Hausordnung

Elfter Abschnitt Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages
    § 45 Anzeigepflicht
    § 46 Rechtsanwälte
    § 47 Veröffentlichung
    § 48 Geldwerte Zuwendungen (Spenden)
    § 49 Interessenverknüpfung im Ausschuss
    § 50 Rückfrage
    § 51 Verfahren bei Verstößen
    § 52 Ausführungsbestimmungen
    § 52a Übergangsregelung
Zwölfter Abschnitt Fraktionen
    § 53 Fraktionsbildung
    § 54 Rechtsstellung
    § 55 Aufgaben
    § 56 Organisation
    § 57 Geheimhaltungspflicht der Fraktionsangestellten
    § 58 Geld- und Sachleistungen
    § 59 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchhaltung
    § 60 Rechnungslegung
    § 61 Rechnungsprüfung
    § 62 Beendigung der Rechtsstellung und Liquidation
(heute geltende Fassung) 

§ 14 Kürzung der Kostenpauschale


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. 2 Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird. 3 Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm 100 Euro von der Kostenpauschale einbehalten. 4 Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 200 Euro, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht beurlaubt war. 5 Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro, wenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist. 6 Während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft oder wenn ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreuen muss, führt die Nichteintragung in die Anwesenheitsliste nicht zu einer Kürzung der Kostenpauschale. 7 Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch Amtieren als Präsident oder als Schriftführer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Deutschen Bundestages, durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder eines sonstigen Gremiums des Bundestages, durch Wortmeldungen in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des Bundestages, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste des Ältestenrates oder durch eine für den Sitzungstag genehmigte und durchgeführte Dienstreise.

(2)
1 Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 100 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. 2 Das gilt nicht, wenn der Präsident das Mitglied beurlaubt hat, ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 6.



(1) 1 An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. 2 Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird.

(2) 1
Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm 200 Euro von der Kostenpauschale einbehalten. 2 Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 300 Euro, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht entschuldigt war. 3 Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro, wenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist. 4 Während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft, bis zum Ablauf von sieben Tagen nach der Geburt des Kindes für den anderen Elternteil oder wenn ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreuen muss, führt die Nichteintragung in die Anwesenheitsliste nicht zu einer Kürzung der Kostenpauschale.

(3)
Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch

1. das
Amtieren als Präsident oder als Schriftführer,

2. eine
protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Deutschen Bundestages,

3. die
Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf,

4. die
Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder eines sonstigen Gremiums des Bundestages,

5. eine Wortmeldung
in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des Bundestages,

6. die
Eintragung in die Anwesenheitsliste des Ältestenrates oder

7.
eine für den Sitzungstag genehmigte und durchgeführte Dienstreise oder eine dem Präsidenten angezeigte und für die Bundesregierung durchgeführte Dienstreise.

(4)
1 Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 200 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. 2 Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nummer 7.

(heute geltende Fassung) 
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§ 44e Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder




§ 44e Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages


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(1) 1 Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. 2 Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro. 3 Bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden. 4 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundestages.

(2) 1 Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der Präsident gegen
ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro festsetzen. 2 Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat.

(3) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Bundesverfassungsgericht.



(1) 1 Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 Euro festsetzen. 2 Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4.000 Euro. 3 Ist ein Mitglied des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen dreimal zur Ordnung gerufen worden, setzt der sitzungsleitende Präsident mit dem Erlass des dritten Ordnungsrufes zugleich ein Ordnungsgeld gegen das Mitglied fest. 4 Dies gilt nicht, sofern gegen das Mitglied bereits eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 2 ausgesprochen wurde.

(2) 1
Bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden. 2 Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal während einer Sitzung zur Ordnung gerufen, verweist es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem Saal.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundestages.

(4)
Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Bundesverfassungsgericht.

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§ 44f (neu)




§ 44f Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Hausordnung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 Euro festsetzen. 2 Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4.000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat.

(2) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach Absatz 1 ist das Bundesverfassungsgericht.