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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin (KosmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 417
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-289 Berufliche Bildung

§ 4 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung ist mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Bedienen von Apparaten und Instrumenten,

6.
Verkauf und Warenwirtschaft,

7.
Kundengespräche und Kundenbetreuung,

8.
Beurteilen und Reinigen der Haut,

9.
Pflegende Kosmetik,

10.
Dekorative Kosmetik,

11.
Kosmetische Massagen,

12.
Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung,

13.
Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.

(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Permanente Haarentfernung,

2.
Hydrotherapie,

3.
Visagismus,

4.
Permanentes Make-up,

5.
Nagelmodellage,

6.
Spezielle Fußpflege,

7.
Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KosmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KosmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KosmAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... sich in: 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, 2. von den Vertragsparteien festzulegende ... von den Vertragsparteien festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 im Umfang von insgesamt zwölf ...