Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin (KosmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 417
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-289 Berufliche Bildung

§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Anzeige