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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin (KosmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 417
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-289 Berufliche Bildung

§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und beurteilen sowie Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Kundenorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Durchführen einer Arbeit, die die Gebiete der dekorativen Kosmetik, der Körperpflege und der Handpflege unter Berücksichtigung des individuellen Hauttyps und der individuellen Hauterscheinung umfasst.

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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KosmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KosmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KosmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...